§1 Name und Sitz

  1. Der „FC Voran Ohe von 1949 e.V.“ ist am 18. August 1949 aus dem in Ohe, Prahls-Gasthof, am 19. Mai 1949 gegründeten Oher Sportverein hervorgegangen und ist dessen Rechtsnachfolger. Die Geschäftsstellenanschrift lautet: Amselstieg 26, 21465 Reinbek-Ohe. Der Verein verwendet die Kurzbezeichnungen „FC Voran Ohe“ und „FCVO“.
  2. Sitz und Gerichtsstand sind Reinbek.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., Kiel.
  4. Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Das Vereinsabzeichen ist in Schildform gehalten, diagonal von unten links nach oben rechts von einem weißen Feld mit dem Wort „Ohe“ durchzogen und trägt in dem oberen Drittel die Buchstaben „FCV“, in dem unteren Drittel die Jahreszahl „1949“ und hat eine goldene Umrandung. Daneben kann auf Beschluss des Vorstandes ein zeitgemäßes Logo verwendet werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht und schließt auch Angebote der offenen und gebundenen Jugendarbeit ein.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufwendungsersatz und Vergütungen

  1. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und es die Kassenlage zulässt.
  3. Die Einzelheiten der Pauschalierung regelt die Finanzordnung des Vereins.
  4. Die Vereins- und Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Eine entgeltliche Vergütung auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ist ausgeschlossen.
  6. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Vorstand.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  8. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  9. Die Vorschriften des § 11 „Vorstand“ bleiben hiervon unberührt.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind
    a) ordentliche Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) beitragsfreie Mitglieder
    d) Mitglieder auf Zeit
    e) Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht
    mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft beantragen.
    Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
    Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den
    Vorstand muss nicht begründet werden.
    Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des in der Aufnahmebestätigung angegebenen Monats.
  3. Ordentliche Mitglieder haben grundsätzlich alle Rechte und Pflichten im Verein. Insbesondere können sie
    aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
  4. Passive Mitglieder haben nicht das Recht auf aktive Teilnahme am Sportbetrieb. Ansonsten sind sie
    ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  5. Beitragsfreie Mitglieder haben nicht das Recht auf aktive Teilnahme am Sportbetrieb und sind von der
    Zahlung der Beiträge befreit. Beitragsfreies Mitglied kann nur werden, wer ausschließlich ehrenamtlich für
    den Verein tätig ist, insbesondere Kampf- und Schiedsrichter, und die Vereinsangebote nicht nutzt.
    Beitragsfreie Mitglieder sind nicht Mitglied einer Sparte, sie haben kein Stimmrecht.
  6. Mitglieder auf Zeit werden Teilnehmer an zeitlich begrenzten Veranstaltungen (z.B. Kursen) des Vereins.
    Sie erwerben mit der Teilnahme eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft im Verein und werden der
    außerordentlichen Sparte „Kurssystem“ zugeordnet. Mitglieder auf Zeit sind von der Zahlung der
    regelmäßigen Beiträge befreit, nicht jedoch von der Zahlung außerordentlicher Beiträge für die jeweilige
    Veranstaltung. Mitglieder auf Zeit haben nicht das Recht auf aktive Teilnahme am sonstigen Sportbetrieb,
    sie haben kein Stimmrecht.
    Die Mitgliedschaft der Mitglieder auf Zeit endet automatisch bei Ende der Veranstaltung.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Ansonsten sind sie ordentlichen Mitgliedern
    gleichgestellt.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch Austrittserklärung
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, bei Minderjährigen ist die
    Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier
    Wochen zum Quartalsende zugegangen sein.
  3. Wer aus dem Verein austritt, ist zur Begleichung aller fällig gewordenen Beiträge verpflichtet sowie der
    Rückgabe von Vereinseigentum oder dem entsprechenden Geldwert.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen
    a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen oder Gebühren von mehr als zwei Quartalen
    c) Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    d) unehrenhaften sowie unsportlichen Verhaltens, welches geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der
    Öffentlichkeit erheblich zu schaden
    e) wiederholten Verstoßes gegen auf Grundlage von Ordnungen begründete Weisungen des Vorstandes.
  5. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Verfahrenskosten, die bei der
    Aufnahme von Ordnungsmaßnahmen entstehen, sind vom Verursacher zu tragen.
  6. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich
    Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur Entscheidung ruht die
    Mitgliedschaft. Ein Widerspruchsverfahren findet bei Zahlungsrückstand nicht statt; dieser kann zum
    sofortigen Ausschluss führen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die
    Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.

§6 Zeitlich begrenzte Veranstaltungen

Zeitlich begrenzte Veranstaltungen (z.B. Kurse) können vom Gesamtverein oder einer Sparte getragen
werden. Die Rahmenbedingungen, insbesondere die Erhebung von Gebühren, werden zwischen dem
Veranstalter und dem Vorstand abgestimmt.

§7 Mitgliedsbeiträge, Spartenzuschläge und Gebühren

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
    Spartenzuschläge, Gebühren für zeitlich begrenzte Veranstaltungen sowie sonstige Gebühren und
    Spenden aufgebracht. Jedes Mitglied hat die entsprechenden Beiträge und Gebühren zu entrichten, sie
    sind eine Bringschuld. Für minderjährige Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung
    verpflichtet.
  2. Näheres wie Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten regelt die Finanzordnung.
    Einzelne Sparten können Zuschläge und zusätzliche Gebühren erheben. Diese sind dem Vorstand mit
    Inkrafttreten mitzuteilen, sie werden in der Finanzordnung veröffentlicht und zusammen mit den
    Mitgliedsgebühren erhoben.
  3. Bei Vereinsveranstaltungen kann auch von Mitgliedern eine Eintrittsgebühr erhoben werden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag auf schriftlichen Antrag zu stunden, zu
    ermäßigen oder zu erlassen.
  5. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen für alle
    Mitglieder zu beschließen.

§8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) die Delegiertenversammlung
    c) der Vorstand
    d) der erweiterte Vorstand
    e) der Ehrenrat

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und tagt im
    Bedarfsfall.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Beschlussfassungen über
    a) Änderungen des Zweckes des Vereins
    b) die Auflösung des Vereins
  3. Eine Mitgliederversammlung zu 2 a) oder b) ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand die Einberufung mit Zweidrittelmehrheit beschließt
    b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung beim Vorstand
    beantragt haben. Diese hat innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
  4. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse zu 2 a) und b) mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden,
    stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Jedem Vereinsmitglied steht ein Rede- und Fragerecht
    zu.
  6. Der Vorstand bestimmt Datum, Uhrzeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die
    Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinshaus und Mitteilung in Textform an den erweiterten Vorstand
    mindestens drei Wochen vor Tagungstermin. Im Falle von 2 a) oder b) erfolgt die Einladung schriftlich an
    die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.

§10 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
    a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und
    b) den Delegierten
  2. Die Delegiertenversammlung hat über alle in der Satzung festgelegten Angelegenheiten sowie über
    Fragen und Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung mit Ausnahme der Aufgaben
    der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig insbesondere für folgende Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts der
    Kassenprüfer
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) turnusmäßige Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    e) Abberufung und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern aus Gründen, die zum
    Vereinsausschluss führen können
    f) Änderungen und Neufassung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten
    g) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates sowie des Ehrenpräsidenten sowie ggf. Bestätigung der
    vorgeschlagenen Ehrenmitglieder
  4. Die erste Delegiertenversammlung des Jahres findet grundsätzlich im ersten Halbjahr eines jeden
    Kalenderjahres statt.
  5. Eine weitere Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand die Einberufung beschließt, oder
    b) ein Viertel der Delegierten schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung beim Vorstand
    beantragt hat. Diese hat innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
  6. Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Jedem Vereinsmitglied steht ein Rede- und Fragerecht
    zu.
  7. Die Delegiertenversammlung verleiht die Ehrenmitgliedschaft und wählt den Ehrenpräsidenten.
  8. Der Vorstand bestimmt Datum, Uhrzeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Delegiertenversammlung.
    Die Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinshaus und Mitteilung in Textform an den erweiterten
    Vorstand sowie die Delegierten mindestens drei Wochen vor Tagungstermin.
  9. Die Anzahl der Delegierten einer Sparte wird entsprechend der Bestandserhebung vom 1. Januar des
    laufenden Jahres festgestellt. Jede ordentliche Sparte erhält eine Grundstimme und je angefangene 40
    Mitglieder eine weitere Stimme.
  10. Stimmberechtigt sind die von den ordentlichen Sparten gewählten Delegierten mit jeweils einer Stimme.
  11. Stimmenübertragung ist möglich. Jeder Delegierte kann maximal 50% der seiner Sparte zustehenden
    Stimmen auf sich vereinigen.

§11 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der 3. Vorsitzende
    d) der Schatzmeister
    e) der Schriftwart
    f) der Vereinsjugendwart
    g) der 1. Beisitzer
    h) der 2. Beisitzer
    i) der Vereinsmedienwart
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3.
    Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei gemeinsam sind zeichnungsberechtigt.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und nach
    Maßgabe der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.
    Insbesondere vertritt er den Verein gegenüber anderen Vereinen, den Verbänden und der Öffentlichkeit,
    betreut und überwacht die Sparten einschließlich der Sponsoraktivitäten und die gesamte Vereinsarbeit.
  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können kein Vorstandsamt bekleiden.
  5. Der Vorstand tagt im Bedarfsfall. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung soll sechs Tage vor
    Versammlungstermin bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
    Vorstandsmitglieder anwesend sind, wovon mindestens zwei vertretungsberechtigt sein müssen.
  6. Im Innenverhältnis gilt, dass die im Folgenden aufgezählten Geschäfte der Zustimmung der
    Delegiertenversammlung bedürfen:
    a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
    b) die Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter,
    c) der Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften ab
    10.000 Euro,
    d) der Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, die einen einmaligen oder jährlichen
    Gegenwert von mehr als 10.000 Euro haben.
  7. Der Vorstand, mit Ausnahme des Vereinsjugendwartes, wird von der Delegiertenversammlung alle zwei
    Jahre gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahlenordnung wird der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende,
    der Schriftwart und der 2. Beisitzer, in den Jahren mit gerader Ordnungszahl der 2. Vorsitzende, der
    Schatzmeister, der 1. Beisitzer und der Vereinsmedienwart gewählt.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder sowie andere Mitglieder aus Gründen, die zum
    Vereinsausschluss führen können, mit Zweidrittelmehrheit von ihrer Tätigkeit zu entbinden.
  9. Der Vorstand schlägt Mitglieder zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie zur Verleihung des Titels
    „Ehrenpräsident“ vor.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen.
  11. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und diese oder auch Einzelpersonen mit vorbereitenden Aufgaben
    alle Geschäfte betreffend ehrenamtlich betrauen.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann vom übrigen Vorstand eine
    Ersatzperson berufen werden, die von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.

§12 Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die Mitglieder des Vorstandes
    b) die Spartenleiter
  2. Der erweiterte Vorstand muss bei allen Angelegenheiten, die die Sparten betreffen, sowie bei
    Entscheidungen größerer Tragweite hinzugezogen werden. Im erweiterten Vorstand erstatten die Sparten
    Bericht.
  3. Der erweiterte Vorstand tagt im Bedarfsfall. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung soll sechs Tage
    vor Versammlungstermin bekannt gegeben werden.
  4. Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse bilden und diese oder auch Einzelpersonen mit vorbereitenden
    Aufgaben alle Geschäfte betreffend ehrenamtlich betrauen.

§13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat übt auf Antrag des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder eines Mitgliedes die
    Ehrengerichtsbarkeit im Verein aus. Dem Ehrenrat obliegt das Schlichten von Streitigkeiten und
    Unstimmigkeiten innerhalb der Mitgliedschaft. Seine Entscheidung ist endgültig.
  2. Dem Ehrenrat gehören fünf Mitglieder an, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören müssen. Sie
    werden von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem erweiterten
    Vorstand angehören. Gewählt wird in den Jahren mit gerader Ordnungszahl.
  3. Die Mitglieder des Ehrenrats wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

§14 Kassenprüfer

  1. Drei Kassenprüfer sind alle zwei Jahre zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl von bis zu zwei
    Kassenprüfern ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
    Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die jährliche Prüfung der Buchführung des Vereins. Sie sind zur umfassenden
    Prüfung einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und
    verpflichtet. Sie haben das Recht, jeweils von den Kassenwarten der Sparten Aufschluss über deren
    Amtsführung zu verlangen. Die ordnungsgemäße Prüfung muss mindestens durch zwei Kassenprüfer
    erfolgen.

§15 Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen

  1. Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Absätze dieses Paragraphen für
    alle im Verein durchgeführten Versammlungen, Abstimmungen und Wahlen.
  2. Versammlungen des Hauptvereins oder der einzelnen Sparten sind unabhängig von der Anzahl der
    anwesenden Teilnehmer beschlussfähig, sofern satzungsgemäß geladen worden ist. Teilnahmeberechtigt
    sind alle Vereinsmitglieder.
  3. Der Versammlungsleiter wird regelmäßig vom Vorstand bzw. vom jeweiligen Spartenvorstand benannt. Er
    muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr Ja als Nein-Stimmen für ihn abgegeben wurden. Eine Wahl
    gewinnt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Abstimmungspunkt als
    abgelehnt, bei Wahlen ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Wahlen werden regelmäßig vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit einer dreiköpfigen aus der
    Versammlung gewählten Wahlkommission durchgeführt.
  6. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Geschäfte werden bis zu Neuwahlen von den alten
    Amtsinhabern weitergeführt.
  7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheim wird auf Antrag aus der
    Versammlung gewählt.
  8. Abstimmungen und Wahlen können „en bloc“ durchgeführt werden. Insbesondere auf Antrag aus der
    Versammlung kommt die Einzelabstimmung zur Anwendung.
  9. Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen, anwesenden Mitglieder des Vereins ab vollendetem 18.
    Lebensjahr, die mindestens sechs Monate dem Verein angehören. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht
    möglich.
  10. Gewählt werden können voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins ab vollendetem 18. Lebensjahr,
    wenn sie mindestens sechs Monate dem Verein angehören. In Abwesenheit können diese nur gewählt
    werden, sofern sie vor der Wahl ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
  11. Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem
    Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll festzuhalten.

§16 Sparten

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein, die Sparten sind rechtlich unselbstständig. Der Sportbetrieb wird
    regelmäßig in den Sparten durchgeführt.
  2. Die Sparten arbeiten selbstständig in der Weise, dass Gesamtinteressen und Zweck des Vereins
    grundsätzlich gewahrt bleiben.
  3. Über die Gründung einer Sparte entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein umfasst eine unbestimmte Anzahl ordentlicher Sparten sowie die außerordentlichen Sparten
    „Kurssystem“ und „Jugend“.
  5. Die Sparten können sich eigene Spartenordnungen geben. Stehen Regelungen dieser Ordnungen im
    Konflikt mit Regelungen von Ordnungen des Hauptvereins oder dieser Satzung, haben letztere Vorrang.
    Spartenordnungen sind durch den Vorstand zu bestätigen.
  6. Die Sparten werden regelmäßig durch den Spartenleiter, dessen Stellvertreter, den Spartenjugendwart
    und den Spartenkassenwart geleitet; sie bilden den Spartenvorstand. Gewählt wird alle 2 Jahre. Der
    Spartenleiter wird bei Verhinderung durch die übrigen Mitglieder des Spartenvorstandes vertreten.
  7. Versammlungen werden nach Bedarf vom Spartenleiter einberufen. Einladungen müssen den
    Spartenmitgliedern auf geeignete Weise mindestens drei Wochen vor Termin zugeleitet werden.
    Zu Versammlungen ist der Vorstand des Gesamtvereins einzuladen.
  8. Die erste Versammlung eines Jahres einer Sparte soll mindestens vier Wochen vor der ersten
    Delegiertenversammlung des Hauptvereins stattfinden.
    Es müssen zumindest der Bericht des Spartenvorstandes, der Kassenbericht, der Bericht der
    Kassenprüfung, die Wahl der Delegierten der Sparte sowie ggf. die Wahl des Spartenvorstandes
    Gegenstand der Tagesordnung sein.
  9. Es soll die Anzahl der sich aus §10 für die Sparte ergebenden Delegierten sowie eine entsprechende
    Anzahl an Ersatzdelegierten gewählt werden. Gewählt werden kann nur, wer nicht bereits für eine andere
    Sparte als Delegierter gewählt wurde.
    Die Delegierten müssen Spartenmitglieder sein und haben jeweils eine Stimme.
    Die Namen der Gewählten sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
  10. Der Spartenvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit
    zur Berichterstattung verpflichtet. Insbesondere sind die Sparten verpflichtet, einen detaillierten
    Rechenschaftsbericht im Januar des Folgejahres an den Kassenwart des Hauptvereins zu geben.
  11. Bei Spartenversammlungen haben auch spartenfremde Vereinsmitglieder die Möglichkeit der Teilnahme,
    jedoch ohne Rede- und Stimmrecht. Vorstandsmitglieder haben immer Rederecht.
  12. Die außerordentliche Sparte „Kurssystem“ wird durch den Vorstand betreut. Ein Spartenvorstand existiert
    nicht, Spartenversammlungen werden nicht durchgeführt. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte
    der Sparte einen haupt- oder ehrenamtlichen Bevollmächtigten einsetzen. Dieser ist einem Spartenleiter
    gleichgestellt.
  13. Die außerordentliche Sparte „Jugend“ umfasst alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
    die Mitglieder des Spartenvorstandes. Diese haben das aktive Stimmrecht. Gewählt werden können
    Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst,
    sie gibt sich dazu eine Jugendordnung. In der Sparte „Jugend“ haben alle Vereinsmitglieder Rederecht,
    die im Bereich der Jugend tätig sind.

§17 Ordnungen

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen. In der Geschäftsordnung werden insbesondere alle
    dem Vorstand wichtig erscheinenden Regularien und Arbeitsabläufe die Organe des Vereins betreffend
    niedergeschrieben.
  2. Der Vorstand erlässt die Finanzordnung. In der Finanzordnung werden unter anderem die in der Satzung
    benannten Dinge das Finanzwesen betreffend geregelt.

§18 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
    nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Stadt Reinbek zu übergeben mit der Auflage, es für sportliche
    Zwecke in Ohe zu verwenden.
  2. Wird der Verein mit dem Ziel der Fusion mit einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen aufgelöst,
    geht das Vereinsvermögen, abweichend von Absatz 1, auf den aufnehmenden Verein über, der es
    ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Haftung

  1. Der Verein haftet bei Schäden aller Art seiner Mitglieder in seinem Wirkungsbereich. Die Haftung ist auf
    Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Beauftragten begrenzt, soweit die Sportunfall- und
    Haftpflichtversicherung durch den LSV den Schadenersatz deckt.
  2. Für die Verpflichtungen des Vereins wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet, nicht mit dem der
    Mitglieder.
  3. Die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit und
    Vorsatz beschränkt.

§20 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft
    benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des BSDG und der DSVGO                                                                                                                                   in der jeweils gültigen Fassung per EDV für den FC Voran Ohe erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
    Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Durchführung des Sport- und
    Spielbetriebes.
  3. Der Verein informiert die Presse über Spiel- und Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche
    Informationen können überdies auf der Internetseite sowie Aushängen des Vereins veröffentlicht werden.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
    widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied
    weitere Veröffentlichungen.

§21 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder
    teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder
    Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung
    nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine
    Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur
    Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
    nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt haben würde, sofern sie bei der Aufstellung
    dieser Satzung oder bei späteren Aufnahmen einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

§22 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

  1. Bis durch die ordentlichen Sparten Delegierte durch Wahl bestimmt wurden, üben die Mitglieder des
    Spartenvorstandes in der in der Satzung genannten Reihenfolge das Stimmrecht in der
    Delegiertenversammlung aus. Nötigenfalls vereinigen sie dazu Stimmen auf sich.
  2. Die Satzung wurde per Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.06.2010 neu gefasst. Sie tritt mit
    Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 20.03.2013 in den §§ 1 und 15
verändert. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25.03.2015 in § 4 verändert. Die
Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30.03.2017 in § 10 verändert. Die
Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 08.05.2019 in den §§ 16 und 20
verändert. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Reinbek, d. 22.11.2022

Der Vorstand